Am Standort stehen auch Fahrzeuge: Firmenwagen auf dem Hof, ein Stapler im Lager, eine Arbeitsmaschine hinter der Halle. Welche Versicherung schützt welches Fahrzeug? Die Antwort hängt von Art und Nutzung des Fahrzeugs ab – und die Kenntnis der Grenzen beugt auch hier Schäden vor.
Die Schäden der am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge regeln die Kraftfahrzeugversicherungen: die Kfz-Haftpflicht den einem anderen zugefügten Schaden, die Kasko den Schaden am eigenen Fahrzeug – auch dann, wenn das Auto gerade am Standort steht. Die Sachversicherung erstreckt sich darauf in der Regel nicht – für den Schaden am eigenen, auf dem Betriebsgelände stehenden Fahrzeug bietet die Kaskoversicherung Deckung; ohne Kasko verbleibt dieses Risiko daher beim Unternehmen. Über die Versicherung des Fuhrparks des Unternehmens berichtet die Schwesterseite: flotta.biz.
Der Stapler, der Radlader, der selbstfahrende Hublader sind eine andere Kategorie: Nehmen sie nicht am Straßenverkehr teil, lassen sie sich in der Regel als Teil des Betriebsstättenvermögens, als Maschine und Einrichtung, versichern – für ihre Beschädigung ist die Maschinenbruchdeckung der logische Kreis. Der Grenzfall ist die gemischte Nutzung: die Arbeitsmaschine, die gelegentlich auch auf die Straße hinausfährt – dann können auch die Pflichten der Kraftfahrzeugversicherung greifen. Die richtige Einordnung sollte man je Maschine klären – das ist Teil der Besichtigung.
Der im Auto gelagerte Firmengegenstand: Werkzeug, Laptop, Musterkollektion im Auto sind weder automatisch Gebiet der Kasko noch der Betriebsstättendeckung – dafür bietet die Deckung außerhalb der Betriebsstätte eine Lösung, in der Regel mit Regeln (verschlossener Kofferraum, nächtliche Aufbewahrung). Das am Standort abgestellte, aus dem Verkehr gezogene Fahrzeug: Es kann als Vermögensgegenstand benannt werden – aber nur, wenn es tatsächlich in die Police aufgenommen wurde. Die Fahrzeuge der Kunden auf dem Werkstatthof: nicht das Vermögen des Unternehmens, sondern ein Haftungskreis – Werkstatt-Artikel.
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