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Die Kft. arbeitet im eigenen Haus des Eigentümers: Welche Versicherung, und auf wessen Namen?

Als Makler sehe ich, dass ein erheblicher Teil der kleineren Kft. (ungarische GmbH) und Bt. (ungarische Kommanditgesellschaft) nicht in einem gemieteten Büro oder einer eigenen Halle arbeitet, sondern im Privathaus des Eigentümers oder des Geschäftsführers: Der Sitz ist die Wohnadresse, in der Garage befinden sich Lager oder Werkstatt, auf dem Grundstück die Maschinen und das Material. In solchen Fällen bestehen zwei Verträge nebeneinander – die Hausversicherung des Eigentümers (lakásbiztosítás, in Ungarn ein Paket aus Gebäude-, Hausrat- und Privathaftpflichtdeckung) und die Sachversicherung des Unternehmens, sofern es überhaupt eine gibt –, und zwischen beiden bleibt leicht eine Lücke. Die Hausversicherung schützt den Haushalt, die Firmenpolice wiederum wird nicht auf das Haus der Privatperson abgeschlossen – im Schadenfall stellt sich heraus, dass für die Firmenmaschinen in der abgebrannten Garage keiner der beiden Verträge zahlt. In diesem Artikel gehe ich durch, was zu welchem Vertrag gehört, auf wessen Namen er abgeschlossen werden muss und warum der Rechtsgrund der Nutzung (használati jogcím) zählt.

Kurz gesagt:
  • Die Hausversicherung gilt für den Hausrat: Gegenstände der Erwerbstätigkeit schließen die ungarischen Bedingungen typischerweise aus oder übernehmen sie nur als eigene Sachgruppe, mit eigener Summe und im Antrag angegeben – je nach Versicherer verschieden.
  • Maschinen, Werkzeuge, Vorräte und IT-Geräte des Unternehmens gehören in die eigene Sachversicherung des Unternehmens, mit der Adresse des Privathauses als Risikoort; das Gebäude bleibt in der Hausversicherung des Eigentümers.
  • Nach dem ungarischen Firmengesetz kann als Sitz nur eine Immobilie dienen, zu deren Nutzung das Unternehmen berechtigt ist – der schriftliche Miet- oder Nutzungsvertrag klärt auch bei der Versicherung, wer was versichert und wer wofür haftet.

Zwei Personen, zwei Vermögen, eine Adresse

Die Kft. ist nach dem Ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuch (Ptk.) eine von ihren Gesellschaftern getrennte juristische Person mit eigenem Vermögen: Die Maschinen, die Vorräte, der Firmenlaptop gehören der Gesellschaft, das Haus, die Garage und das Grundstück dagegen der Privatperson – auch dann, wenn die beiden „Personen“ in der Praxis ein und derselbe Mensch sind. Nach § 6:440 Ptk. kann einen Versicherungsvertrag schließen, wer aufgrund eines vermögensrechtlichen Verhältnisses ein Interesse daran hat, dass der Versicherungsfall nicht eintritt, oder wer den Vertrag zugunsten der interessierten Person schließt; ein entgegen dieser Regel geschlossener Schadenversicherungsvertrag ist nichtig. Der Eigentümer hat also ein Interesse an seinem Haus, das Unternehmen an seinen eigenen Betriebsmitteln, und der Schaden wird auch demjenigen ersetzt, in dessen Vermögen er entstanden ist. Zwei typische Fehler sehe ich: Entweder wird das Privathaus in die auf den Namen des Unternehmens abgeschlossene Sachversicherung „hineingeschrieben“, obwohl das Unternehmen am Gebäude nur als Nutzer ein Interesse hat – soll das Gebäude dennoch über die Firmenpolice gedeckt werden, muss für das Gebäude der Eigentümer als Privatperson als versicherte Person angegeben werden, und das Unternehmen kann den Vertrag als Versicherungsnehmer zu dessen Gunsten schließen; oder der Eigentümer verlässt sich bei der in der Garage gelagerten Firmenware auf die Hausversicherung, und im Schadenfall entscheidet der Ausschluss für Gegenstände der Erwerbstätigkeit in den Bedingungen. Die im Artikel über Versicherungsnehmer und versicherte Person beschriebene Rollenverteilung spitzt sich hier zu: Den Beitrag kann jeder zahlen, die Entschädigung steht aber der versicherten Person zu, und die versicherte Person muss ein versicherbares Interesse haben.

Was sagt die Hausversicherung über die Sachen des Unternehmens?

Die Bedingungen der Hausversicherung definieren die versicherten beweglichen Sachen typischerweise als „Hausrat“: Gegenstände, die der alltäglichen Lebensführung dienen und sich im persönlichen Gebrauch der versicherten Personen befinden. Die Gegenstände der Erwerbstätigkeit – Maschinen, Werkzeuge, Warenvorräte und Büroausstattung des Unternehmens – gehören typischerweise nicht dazu. Die Lösung unterscheidet sich je nach Versicherer: Es gibt Bedingungen, die Gegenstände der Erwerbstätigkeit ausschließen, andere übernehmen sie nur bis zu einem kleinen Limit, und wieder andere übernehmen sie als eigene Sachgruppe mit eigener Versicherungssumme, wenn sie im Antrag angegeben wurden. Die Hausversicherungsbedingungen eines ungarischen Versicherers etwa nennen neben dem Hausrat und den Wertsachen als dritte Gruppe die Gegenstände der Erwerbstätigkeit, mit eigener Versicherungssumme; nach denselben Bedingungen gibt es für diese Gruppe keinen empfohlenen Wert, der Versicherer kann aber eine Unterversicherung prüfen. Warenvorräte und von Kunden übernommene fremde Sachen übernehmen Hausversicherungen selten. Die in der Wohnung ausgeübte unternehmerische Tätigkeit kann außerdem ein für das Risiko erheblicher Umstand sein: Die Bedingungen schreiben typischerweise vor, dass Änderungen erheblicher Umstände schriftlich und innerhalb einer kurzen Frist zu melden sind, und manche Bedingungen schließen Schäden aus feuer- und explosionsgefährlichen Tätigkeiten im versicherten Gebäude aus – die Einzelheiten unterscheiden sich je nach Versicherer. Der Haftpflichtteil der Hausversicherung wiederum gilt für die Haftung aus dem Privatleben, dem Haushalt und dem Immobilieneigentum: Verletzt sich ein Kunde in der Garagenwerkstatt, ist das ein Schaden im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens, den die Haftpflichtdeckung der Hausversicherung typischerweise nicht übernimmt. Ausführlicher habe ich über diese Grenze im Artikel über die Grenze zwischen Hausversicherung und betrieblicher Sachversicherung geschrieben.

Die Firmenpolice: Betriebsmittel und Vorräte an der Adresse des Privathauses

Die Sachversicherung des Unternehmens funktioniert an der Adresse des Privathauses genauso wie in einer gemieteten Halle: Risikoort der Police ist die Adresse des Hauses – der Garage, des Nebengebäudes, des Grundstücks –, versicherte Sachgruppen sind die Maschinen und Einrichtungen sowie die Vorräte. Das Gebäude versichert das Unternehmen typischerweise nicht, weil es ihm nicht gehört; eine Ausnahme sind Mietereinbauten, die mit dem Geld des Unternehmens vorgenommen wurden – Fußboden, Elektroinstallation und Regalsystem der in der Garage eingerichteten Werkstatt –, die über die Firmenpolice versichert werden können. Der Versicherer fragt bei der Angebotsanfrage typischerweise nach dem Rechtsgrund der Nutzung, der Art des Gebäudes und der Tätigkeit: Schweißen, Lackieren oder die Lagerung von Chemikalien in einem Wohngebäude sind ein anderes Risiko als Büroarbeit – weiß der Versicherer davon nichts, kann er sich im Schadenfall auf die Verletzung der Anzeigepflicht berufen und leistungsfrei sein, wenn der verschwiegene Umstand zum Schaden beigetragen hat. Auch die genaue Angabe des Risikoorts ist wichtig: Steht nur die Wohnadresse in der Police, befinden sich die Maschinen aber in einem gesonderten Bauwerk auf dem Grundstück, kann es im Schadenfall Streit darüber geben, ob sich die Deckung auch auf das Nebengebäude erstreckt; der Artikel zum Risikoort behandelt diese Frage im Detail.

Miet- oder Nutzungsvertrag: nicht nur für das Firmengericht

Nach § 7 des Gesetzes V von 2006 über die Firmenpublizität, das gerichtliche Firmenverfahren und die freiwillige Liquidation (Ctv., ungarisches Firmengesetz) ist der Sitz des Unternehmens sein eingetragenes Büro, und als Sitz oder Betriebsstätte (telephely) kann nur eine Immobilie eingetragen werden, die dem Unternehmen gehört oder zu deren Nutzung es berechtigt ist; für den Eintragungsantrag muss nach der Praxis der Firmengerichte der Rechtsgrund der Nutzung nachgewiesen werden – bei einer fremden Immobilie typischerweise durch einen Mietvertrag oder eine Zustimmungserklärung des Eigentümers. Dieses Papier schafft auch bei der Versicherung Ordnung. Vermietet der Eigentümer die Garage an das Unternehmen, versichert er als Vermieter das Gebäude und seine Haftung als Vermieter, das Unternehmen als Mieter sein eigenes Vermögen und seine Haftung für das Mietobjekt; bei unentgeltlicher Nutzung ist die Rollenverteilung dieselbe, nur ohne Entgelt. Im Vertrag sollte festgehalten werden, welcher Raum dem Unternehmen zusteht, wer das Gebäude versichern muss und wer Schäden aus der Tätigkeit des Unternehmens trägt. Es gibt auch eine wenig bekannte Folge: Verursacht die Tätigkeit des Unternehmens einen Brand im Haus des Eigentümers, steht dem Hausversicherer bis zur Höhe der gezahlten Entschädigung nach § 6:468 Ptk. ein Regress gegen den Schädiger – also das Unternehmen – zu (die Ausnahme für im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige gilt für das Unternehmen nicht), und damit kann das Unternehmen nur über seine eigene Haftpflichtversicherung umgehen – wobei viele Bedingungen der allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung Schäden an gemieteten oder genutzten Immobilien ausschließen; dafür ist typischerweise eine eigene Erweiterung um die Mieterhaftpflicht nötig, was je nach Versicherer unterschiedlich geregelt ist. Die Miete ist beim Eigentümer einkommensteuerpflichtig, und die unentgeltliche Nutzung kann auf beiden Seiten steuerliche Fragen aufwerfen – das ist mit dem Buchhalter oder Steuerberater zu klären; für die Versicherung zählt der tatsächliche Inhalt der Nutzung.

Auf wessen Namen? Die klare Aufteilung

In der Praxis gibt es vier klare Bausteine, und Probleme entstehen typischerweise, wenn sie vermischt werden. Für das Gebäude und den Hausrat gilt die Hausversicherung des Eigentümers als Privatperson, mit dem Eigentümer als Versicherungsnehmer und als versicherter Person; bei einem Hypothekenkredit erwartet die Bank typischerweise ohnehin genau das. Das Unternehmen sollte nicht Versicherungsnehmer der Hausversicherung sein: Nach manchen Bedingungen gelten für einen Vertrag mit einem Versicherungsnehmer, der kein Verbraucher ist, nicht die Regeln für Verbraucherversicherungsverträge, und auch die Verbuchung des Beitrags im Unternehmen ändert nichts daran, dass die versicherte Person die Privatperson ist. Die Maschinen, Werkzeuge, Vorräte und IT-Geräte des Unternehmens gehören in die Sachversicherung des Unternehmens, mit dem Unternehmen als Versicherungsnehmer und versicherter Person, mit der Adresse des Hauses als Risikoort und unter Angabe der tatsächlich genutzten Räume; hat das Unternehmen die Garage mit eigenem Geld umgebaut, gehören auch die Mietereinbauten hierher. Bei einem geringwertigen Gerätepark kann es ausreichen, wenn die Hausversicherung die Gegenstände der Erwerbstätigkeit als eigene Sachgruppe übernimmt; das Limit muss am tatsächlichen Wert ausgerichtet werden. Die Haftung ist der vierte Baustein: für die Tätigkeit des Unternehmens eine Betriebshaftpflichtversicherung, für die Haftung der Privatperson als Immobilieneigentümer der Haftpflichtteil der Hausversicherung. Der Artikel über eigene oder gemietete Immobilien zeigt dieselbe Rollenverteilung aus der Sicht der gemieteten Betriebsstätte.

Was sollte der Eigentümer-Geschäftsführer tun?

Erstens: Schreiben Sie auf, was dem Unternehmen und was der Privatperson gehört: Das Firmeninventar – Maschinen, Werkzeuge, Vorräte, IT – und der Haushalt sind zwei getrennte Listen, und diese Grenze entscheidet, was zu welchem Vertrag gehört. Zweitens: Suchen Sie in den Bedingungen der Hausversicherung den Punkt über die Gegenstände der Erwerbstätigkeit: Ausschluss, Limit oder eigene Sachgruppe – und wenn der Wert der Firmengeräte darüber hinausgeht, ist eine auf den Namen des Unternehmens lautende Sachversicherung für die Adresse des Hauses die Lösung. Drittens: Der Rechtsgrund der Nutzung sollte schriftlich vorliegen, und melden Sie die in der Wohnung ausgeübte Tätigkeit auch Ihrem Hausversicherer, denn die Anzeige- und die Änderungsmeldepflicht sind nicht übertragbare Pflichten des Versicherungsnehmers. Viertens: Wenn Kunden, Kuriere oder Subunternehmer ins Haus kommen, muss das Unternehmen ohne Betriebshaftpflichtversicherung den Schadenersatz für ihre Verletzungen – sofern das Unternehmen dafür haftet – aus seinem eigenen Vermögen zahlen. Wenn Sie sich melden, vergleiche ich anhand der Bedingungen die Deckungsgrenzen der bestehenden Hausversicherung und der Firmenpolice und helfe, wo ich kann; versprechen kann ich jedoch nichts: Der Versicherer zahlt nur für das, was nach Ihrem Vertrag ein Versicherungsfall ist.

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Quellen

Dieser Artikel dient der Information, enthält allgemeine Angaben und stellt weder ein Angebot noch eine Versicherungsberatung dar. Den genauen Inhalt der Versicherungsverträge bestimmen die jeweils gültigen Versicherungsbedingungen der Versicherer. Die Eintragung des Sitzes, die Besteuerung der Miete und die Abrechnung zwischen Unternehmen und Privatperson sind rechtliche und steuerliche Fragen; stimmen Sie sich dazu mit Ihrem Rechtsanwalt, Buchhalter oder Steuerberater ab.

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