Die Unterversicherung ist die wichtigste – und für die meiste Enttäuschung sorgende – Regel der Sachversicherung: Ist die Versicherungssumme kleiner als der tatsächliche Wert des Vermögens, kann der Versicherer den Schaden anteilig entschädigen. Das ist eine Produkttatsache, keine Panikmache – und vor allem: Mit ein paar guten Gewohnheiten lässt sie sich fast vollständig ausschließen.
Selten absichtlich – in der Regel unbemerkt. Der Vertrag wurde vor fünf Jahren erstellt, seither sind Materialpreise und Löhne gestiegen; der Maschinenpark wurde um zwei neue Maschinen erweitert, die nicht aufgenommen wurden; der Lagerbestand hat sich nach einem guten Jahr verdoppelt. Die in der Police festgehaltene Zahl folgt der Realität nicht von selbst – und jedes Jahr, das ohne Überprüfung vergeht, vergrößert die Lücke. Eine typische Fehlerquelle ist auch, wenn das Gebäude anhand des Marktpreises oder des Buchwerts eingestellt wurde: Keines von beidem entspricht den Wiederaufbaukosten – Details hier.
Das allgemeine Prinzip der Sachversicherung: Ist die Versicherungssumme kleiner als der tatsächliche Wert zum Schadenzeitpunkt, entschädigt der Versicherer den Schaden in der Regel in dem Verhältnis, in dem die Summe zum tatsächlichen Wert steht. Ein Beispiel zum Prinzip, ohne Beträge: Ist der Lagerbestand nur zu 60 % seines tatsächlichen Werts versichert, werden auch bei einem Teilschaden durch Feuer nur 60 % des Schadens erstattet – den Rest trägt das Unternehmen. Die Unterversicherung schmerzt also nicht nur beim Totalschaden: Sie kürzt auch kleine und mittlere Schäden.
Die genauen Regeln – samt eventueller Toleranzgrenzen – legen die Bedingungen des jeweiligen Versicherers fest; beim Vergleich lohnt es sich, auch darauf zu achten.
Weil sich der Beitrag an der Summe bemisst: Wer eine kleinere Summe versichert, zahlt einen kleineren Beitrag – und hat damit tatsächlich einen Teil des Risikos selbst behalten. Die anteilige Entschädigung macht das sichtbar, nur eben im denkbar schlechtesten Moment. Das System ist logisch, aber gnadenlos im Timing: Es bleibt jahrelang unbemerkt und zeigt sich typischerweise erst beim großen Schaden. Deshalb behandeln wir es als Tatsache, nicht als Schreckgespenst – man muss sich nicht davor fürchten, sondern es durch laufende Pflege ausschließen.
Erstens: Gehen Sie beim Vertragsabschluss vom tatsächlichen Wert aus – beim Gebäude von den Wiederaufbaukosten, bei den Maschinen von einer aktuellen Inventarliste, beim Warenbestand von den realen Beständen. Ein Gerüst dazu liefert die Vorlage für die Betriebsstätten-Inventur. Zweitens: Lehnen Sie die jährliche Indexierung nicht reflexartig ab – die Wertanpassung ist kein Trick zur Beitragserhöhung, sondern die Pflege der Summe. Drittens: eine jährliche Viertelstunde Überprüfung, bei größeren Veränderungen – neue Maschine, Bestandssprung, Erweiterung – dagegen eine unterjährige Meldung.
Sind diese drei Gewohnheiten etabliert, betrifft die Regel der anteiligen Entschädigung das Unternehmen in der Praxis kaum – der Vertrag leistet dann das, wofür das Unternehmen zahlt.
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